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    • Uhrzeit: ca 20 Uhr

      Gedanke: " Hey, noch schnell einen kurzen Fall lösen, bevor du nach Hause gehst"

      Status: Motiviert

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      Fall:

      Vivalakid schrieb:

      Anne leiht ihrer Freundin Hannah ein Ballkleid (Wert € 500,-) für den diesjährigen Opernball. Sie vereinbaren, dass Hannah das Kleid nach dem Ball in die Reinigung bringt und es danach an Anne returniert. Auf dem Ball wird Hannah von Petra angesprochen, die sich sofort in das Kleid verliebt und es unbedingt haben möchte. Hannah verkauft Petra das Kleid und übergibt es ihr am nächsten Tag, wobei Petra Zug um Zug den Kaufpreis in Höhe von € 600,- bezahlt.

      Was kann Petra tun? Prüfen Sie nach Anspruchsgrundlagen!

      Lösung:

      Vivalakid schrieb:

      Vorprüfung

      Es ist zu prüfen, ob ein derivativer Eigentumserwerb vorliegt:
      - Es liegt ein gültiger, entgeltlicher Kaufvertrag nach §§ 1053 ff ABGB vor = Titel
      - Es handelt sich um eine bewegliche Sache die bereits übergeben wurde = Modus (§ 380 ABGB erfüllt)
      - Es braucht die Berechtigung des Vormannes (vgl § 442 ABGB – Übertragung von Rechten)
      Fazit: H hat von A weder die Berechtigung, noch die Verfügungsmacht erhalten
      -> Ein derivativer Eigentumserwerb ist ausgeschlossen

      Es ist nun gutgläubige Eigentumserwerb nach § 367 ABGB zu prüfen:
      - Es liegt ein gültiger, entgeltlicher Kaufvertrag über eine bewegliche Sache vor, die bereits an einen redlichen Besitzer (§ 326 ABGB) übergeben wurde vor
      - Es liegen keine Anhaltspunkte vor, um an der Gutgläubigkeit von P zu zweifeln
      - Da A der H das Kleid willentlich und wissentlich anvertraut hat, wird eine der drei Alternativvoraussetzungen erfüllt -> H ist Vertrauensmann der A
      Fazit: P hat gutgläubig Eigentum am Kleid erworben!

      A gg P auf Herausgabe des Kleides gemäß § 366 ABGB (rei vindicatio)

      - Eigentümer hat das Recht, die Sache, die nicht mehr in seinem Besitz ist, herauszuverlangen
      - Es ist also fraglich, ob A das Kleid von P herausverlangen kann
      - Gemäß § 367 ABGB ist die Eigentumsklage gegen den rechtmäßigen und redlichen Besitzer einer beweglichen Sache abzuweisen, wenn er beweist, dass er die Sachen gegen Entgelt von jemandem erworben hat, dem sie der vorige Eigentümer anvertraut hat
      - P hat gutgläubig Eigentum von H erworben und ist daher nicht zur Herausgabe verpflichtet
      Fazit: A hat also keinen Anspruch auf Herausgabe des Kleides

      A gg P auf Herausgabe des Kleides gemäß § 1041 ABGB

      - Basiert eine Vermögenverschiebung auf einer Leistung, steht eine Leistungskondiktion vor; Andernfalls kommt eine Bereicherung anderer Weise in Frage; Dazu müssen die Leistungsbeziehungen geprüft werden
      - Es liegt kein schuldrechtliches Verhältnis zwischen A und P vor und es wurde keine Leistung erbracht
      - Es liegt also eine Bereicherung in sonstiger Weise vor, konkret ein Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB
      - Der gutgläubige Eigentumserwerb nach § 367 ABGB führt zum Erlöschen des Rechts des Eigentümers
      - P muss den Verwendungsanspruch von A also nicht gegen sich gelten lassen
      Fazit: Der Anspruch von A besteht nicht

      A gg H auf Herausgabe des Kleides gemäß § 1041 ABGB

      - Auch zwischen A und H liegt kein schuldrechtliches Verhältnis vor und es wurde keine Leistung erbracht
      - Es liegt also eine Bereicherung sonstiger Weise vor, ein Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB
      - H hat die Sache (§ 285 ABGB) der A entwendet, ohne das A diese sie geleistet hat
      - Primär ist die Rückgabein natura“ geschuldet; Ist dies nicht möglich oder untunlich, muss der Bereicherungsschuldner Wertersatz nach §§ 1437, 417 ABGB leisten
      - H ist als unredliche Bereicherungsschuldnerin zu qualifizieren, da sie wusste bzw. wissen musste, dass sie als Inhaberin (§ 309 ABGB) nicht berechtigt war, das Kleid zu verkaufen (vgl §§ 329 ABGB, 417 ABGB)
      Fazit: H muss der A Wertersatz für den konkreten Nutzen von EUR 600,- zu leisten
      - (mind. aber den Verkehrswert von EUR 500,- = Wert des Kleides)

      A gg H auf Schadenersatz iHv EUR 500,- gemäß § 1295 ABGB

      Es sind die Anspruchsvoraussetzungen für die Ersatzfähigkeit eines Schadens zu prüfen:
      - Durch den Verkauf des Kleides von H an P erleidet A einen Schaden
      - H war kausal für den Schaden von A, ebenso war die Handlung von H adäquat
      - Hätte H das Kleid nicht verkauft, wäre A noch Eigentümerin (csqn-Formel)
      - adäquat, weil H nach normaler Lebenserfahrung wissen musste, dass ein Schaden verursacht wird
      - Durch die Verletzung eines absolut geschützten Rechtsgutes (Eigentum) handelt H rechtwidrig
      - H hat A wissentlich und willentlich einen Schaden zugefügt und handelt daher mit Vorsatz
      Fazit: Der Anspruch von A gegen H auf Schadenersatz iHv EUR 500,- besteht

      Was kann Petra tun?

      P hat gutgläubig Eigentum erworben und ist der A zu keiner Leistung verpflichtet

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      Uhrzeit: +21 Uhr

      Gedanke: "Warum habe ich das getan!?"

      Status:
      To obtain, something of equal value must be lost.
    • Ich möchte mir eine neue Jacke kaufen und fahre dafür alleine in den Ruhrpark: Ich komme mit einer Jacke zurück nach Hause.

      Ich möchte mir ein neues Paar Air Max kaufen und fahre dafür mit (m)einer Freundin in den Ruhrpark: Ich komme mit meinen Schuhen, zwei Hosen, einer Jacke und vier T-Shirts zurück nach Hause.
    • Zieh mir gerade die Extras zu The Last Jedi rein und vor allem die Passagen mit Mark Hamill zeigen, wieso der Film u.A. so durchwachsen aufgenommen wurde. Schon traurig mit anzusehen, wie diese ikonische Rolle vollends zerstört wurde und die Einwände dieses Mannes komplett unberücksichtigt gelassen würden.

      Der Mann kann einem einfach nur leid tun.
    • Irgendwie bin ich gar kein Fan von Hypes, überall in den Medien dreht sich alles nur noch um bestimmte Serien und Filme.

      Status: bin ich denn die einzige, die keinen einzigen Marvel-Film kennt und auch nicht das gesteigerte Bedürfnis danach hat?
    • Ich dachte ich wär da der Einzige :D Wobeis bei mir auch damit zutun hat, dass ich vorallem bei Filmen nen komischen Geschmack hab und Nischentitel meistens interessanter finde als die Blockbuster.

      Dieses "nette" ach-fuck-es-ist-schon-wieder-fast-fünf-uhr-morgens - Gefühl, wenn man zu lange vorm PC sitzt und die Zeit einfach viel, viel zu schnell rumgeht... Ich muss mir die Freizeit morgen besser einteilen, wär ja schade drum^^
    • Lizzy schrieb:

      Man sollte meinen, bei dem schönen Wetter gehen die Leute raus und hocken nicht nur vorm PC, aber wenn ich so mitkriege, wie viel hier geschrieben wird...

      Status: :|
      Liegt vllt. auch daran, dass man krank ist und Hals-und Ohrenschmerzen hat. So wie ich.


      Status: Einen Tee nach dem anderen reinpfeifen.

      Und aus der Erde singt das Kind